e-Anlagenüberprüfung

FÜR IHRE SICHERHEIT (und die Ihrer Mitarbeiter oder Mitbewohner)

überprüfen wir Ihre elektrische Anlage und erstellen ein Anlagenbuch und ein Prüfprotokoll.
Diese Überprüfung führen wir durch, wenn wir selbst die Leistungen erbringen oder auf Wunsch auch, wenn eines unserer e-Partner Unternehmen die Leistung erbringt.
Damit ist sichergestellt, dass die Überprüfung Ihrer e-Anlage ordnungsgemäß und durch einen unabhängigen Dritten durchgeführt wird.

Neben diesen "Erstprüfungen" führen wir auch "ausserordentliche Prüfungen" und "wiederkehrende Prüfungen" durch und stellen das jeweilige Prüfprotokoll aus.

Erstprüfung

Die Erstprüfung einer e-Anlage muss als Abschluss der Errichtung einer Elektroinstallation oder erheblichem Umbau einer Elektroinstallation durchgeführt werden.

Anlagenbuch und außerordentliche Prüfung

Elektrische Einrichtungen müssen vor der Inbetriebnahme einer Erstprüfung unterzogen werden. Eine wiederkehrenden Prüfung zu vorgeschriebenen Intervallen ist den meisten Betreibern bekannt.
Mit der ÖVE / ÖNORM E 8001-6-63 vom 01.01.2003 wurden die Begriffe der außerordentlichen Prüfung und des Anlagenbuches beziehungsweise des Ersatzanlagenbuches in die Norm eingeführt.

Das Anlagenbuch

Das Anlagenbuch ist eine Sammlung von Anlagendokumentationen und Prüfprotokollen einer elektrischen Anlage. Im Anlagenbuch sind alle Schaltpläne und ein Schaltplanverzeichnis eingefügt. Sämtliche Prüfprotokolle, wie Sicherheitsprotokolle, Blitzschutzprotokolle und Erdungsprotokolle, sind darin gesammelt. Allgemeine Angaben, wie Anlagen-Errichter, Planer, Netzbetreiber und eine Reihe technischer Angaben sind darin beschrieben.
Bei Neuanlagen muß der Errichter der elektrischen Anlage dem Betreiber nachweislich das Anlagenbuch übergeben. Der Betreiber ist zur Aufbewahrung an der Anlage verpflichtet.

Die außerordentliche Prüfung

Bei bestehenden Anlagen, bei denen noch kein Anlagenbuch vorhanden ist, muss durch eine "außerordentliche Prüfung" der Sicherheitsstandard der elektrischen Einrichtungen überprüft werden und das Ergebnis der Prüfung wird mit den, vom Anlagenbuch bekannten Inhalten zu einem so genannten Ersatzanlagenbuch ergänzt.
Die einzuhaltenden Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen sind in der Elektroschutzverordnung (BGBL 424 ESV 2003 vom 12.11.03) festgeschrieben. Die Standardprüffrist für elektrische Anlagen ist fünf Jahre. Je nach Beanspruchung der elektrischen Ausrüstung gibt es auch längere und kürzere Intervalle. So kann das Intervall auf ein Jahr reduziert werden, wenn die Anlagenteile einer starken Verschmutzung und Feuchtigkeit ausgesetzt sind.

Die Kriterien für die Errichtung und Wartung von Blitzschutzanlagen werden von der ESV 2003 in diesem Bundesgesetzblatt geregelt. Die Fristen für Überprüfungen liegen zwischen einem und drei Jahren.

Verantwortung liegt beim Betreiber

Die Verantwortung über die Einhaltung der Prüffristen und der Nachweis der Überprüfung obliegt dem Anlagenbetreiber. Das Anlagenbuch stellt in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument zur Einhaltung dieser Forderungen dar und ist daher über die Lebensdauer der Anlage aufzubewahren.

Prüfintervalle

Die Elektroschutzverordnung (Budesgesetzblatt 424 Elektroschutzverordnung 2003 vom 12.11.03) schreibt folgende einzuhaltenden Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen vor:

§3.(1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.

(2) Abweichend von Abs.1 betragen die Zeitabstände 1. längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfung gemäß §13 Abs.3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBL. Nr. 340/1994, 2. längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürogebäuden sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.

(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben: 1. längstens drei Jahre im Falle einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlage durch mechanische Einwirkung, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie z.B. in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen; 2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/ innen gefährdet sein könnten.